Seit Februar 2017 gilt in Deutschland das generelle Verbot von unkonventionellem Fracking. Möglich sind lediglich bis zu vier Erprobungsmassnahmen zu ausschliesslich wissenschaftlichen Zwecken, um bestehende Kenntnislücken zu schliessen.

Fracking: Expertenkommission übergibt ersten Bericht an den Deutschen Bundestag – bisher keine Anträge auf Probebohrungen

(PM) Die deutsche Expertenkommission Fracking hat zum 30. Juni 2019 den ersten Bericht über ihre Tätigkeit vorgelegt. Der Bericht der Kommission enthält neben allgemeinen Geschäftsgrundlagen der Kommissionsarbeit einen Ausblick auf die Arbeitsplanung für die kommenden zwei Jahre. Da Anträge auf Erprobungsbohrungen zurzeit nicht vorliegen, besteht die wesentliche Aufgabe der Kommission zunächst darin, den Stand der Technik im internationalen Umfeld zusammenzufassen.


Die Kommission hatte am 16. Mai 2019 mit einer konstituierenden Sitzung in Berlin ihre Arbeit aufgenommen. Das sechsköpfige Gremium setzt sich aus Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern verschiedener deutscher Forschungsinstitutionen und Fachbehörden zusammen, die im Juli 2018 von der deutschen Bundesregierung berufen wurden. Das Gremium hat die gesetzliche Aufgabe, eventuelle Erprobungsmassnahmen zum unkonventionellen Fracking wissenschaftlich zu begleiten und die erzielten Ergebnisse fachlich zu bewerten. Unkonventionelles Fracking bedeutet, dass Schiefer-, Ton-, Mergel- oder Kohleflözgestein zur Förderung von Gas oder Öl aufgebrochen wird. Die Expertenkommission ist unabhängig (auch von den sie entsendenden Stellen) und nicht selbst Genehmigungsbehörde oder Teil einer Genehmigungsbehörde.

Generelles Verbot von unkonventionellem Fracking
Zum Fracking gelten seit Februar 2017 strenge gesetzliche Regeln im Wasserrecht und im Bergrecht. In § 13a des deutschen Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist das generelle Verbot von unkonventionellem Fracking festgeschrieben. Möglich sind lediglich bis zu vier Erprobungsmassnahmen zu ausschliesslich wissenschaftlichen Zwecken, um bestehende Kenntnislücken zu schliessen. Die Erprobungsmassnahmen, die nach § 13a Absatz 2 WHG zuvor von den zuständigen Landesbehörden zu prüfen und zu bewilligen sind, müssen Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere den Untergrund und den Wasserhaushalt erforschen. Die Landesregierungen müssen den Erprobungsmassnahmen zustimmen.

Bericht der Expertenkommission Fracking >>

Text: Deutsches Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)

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