Ausserdem hat die Kommission mit 15 zu 7 Stimmen beschlossen, der Standesinitiative des Kantons Genf 18.311 «Import, Exploration und Förderung von Schiefergas. Schweizweites Moratorium» keine Folge zu geben.

UREK-N: Übergangsfrist für Kantonen im Gebäudebereich bis 2026

(UREK-N) Bei den Beratungen zur Totalrevision des CO2-Gesetzes hat die nationalrätliche Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK-N) zusammen mit den Kantonen eine Regelung ausgearbeitet, damit die CO2-Emissionen bei den Gebäuden massgeblich reduziert werden können. Die Kommission gewährt den Kantonen, die die Mustervorschriften 2014 der Kantone im Energiebereich umgesetzt haben, eine Übergangsfrist bis 2026. Danach gilt bei einem Heizungsersatz maximal 20 Kilogramm CO2 pro Quadratmeter. (Texte en français >>)


Im Gebäudebereich unterstützt die Kommission den Ständerat im Grundsatz, dass ab 2023 im Fall einer Heizungserneuerung ein CO2-Grenzwert von 20 Kilogramm pro Quadratmeter gilt. Allerdings hat sie in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine Lösung erarbeitet, die laufende oder geplante kantonale Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden honoriert.

Ab dem Jahr 2026
Im Rahmen einer Anhörung diskutierte die Kommission mit einer Vertretung der Kantone mögliche Ansätze. Einstimmig hat sich die Kommission für eine Bestimmung entschieden, welche die Kantone mittragen. Alle Kantone, die die MuKEn 2014 bereits in ihre Energiegesetze übernommen haben, sollen von einer Übergangsregelung profitieren. Der neue Artikel 59d, der den Absatz 4 von Artikel 9 gemäss Ständerat ersetzen soll, lautet folgendermassen: «In Kantonen, welche bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Teil F des Basismoduls der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich vom 9. Januar 2015 oder eine strengere Regelung in Bezug auf den Anteil erneuerbarer Energie beim Heizungsersatz in Kraft gesetzt haben, gelten die Vorschriften nach Artikel 9 Absätze 1–2ter ab dem Jahr 2026.» Das heisst, Kantone, die ihre Energiegesetze bereits beim Inkrafttreten der Totalrevision angepasst haben, werden drei Jahre länger Zeit haben, den Grenzwert von 20 Kilogramm CO2 pro Quadratmeter einzuführen.

Ab 2026 maximal 20 Kilogramm CO2 pro Quadratmeter
Ab 2026 sollen dann in allen Kantonen noch maximal 20 Kilogramm CO2 pro Quadratmeter ausgestossen werden, wenn eine Heizung ersetzt werden muss, ab 2028 noch 15 Kilogramm. So sollen die Emissionen von Gebäuden bis 2030 entscheidend reduziert werden können.
Eine Minderheit will, dass der Bundesrat dem Parlament beantragen kann, einen Gebäudestandard einzuführen, sollte sich nach 2025 zeigen, dass die Massnahmen im Gebäudebereich nicht die nötige Emissionsreduktion erreichen.

Klimaneutralität für UVP-pflichtige Anlagen noch offen
Im Weiteren lehnt die Kommission mit 19 zu 4 Stimmen bei einer Enthaltung den Artikel 7a ab, den der Ständerat für Anlagen mit hohen Treibhausgasemissionen eingeführt hat. Es ist allerdings noch offen, ob sie sich bei Artikel 17b und 17c für oder wider die ständerätliche Fassung entscheidet, die eine Klimaneutralität für UVP-pflichtige Anlagen vorsieht.

Weitere Entscheide 2020
Aufgrund eines Ordnungsantrags hat die Kommission mit 15 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen entschieden, die Beratungen nicht über Artikel 9 hinaus fortzusetzen und die Wiederaufnahme der Arbeit auf die erste Sitzung in der neuen Zusammensetzung (13./14. Januar 2020) zu verschieben. Die Kommission hält aber an ihrem Ziel fest, die Totalrevision des CO2-Gesetzes in der Frühjahrssession 2020 in den Rat zu bringen.

Keine schweizweites Moratorium für Schiefergas
Ausserdem hat die Kommission mit 15 zu 7 Stimmen beschlossen, der Standesinitiative des Kantons Genf 18.311 «Import, Exploration und Förderung von Schiefergas. Schweizweites Moratorium» keine Folge zu geben. Die Initiative möchte ein 25-jähriges Moratorium für die Förderung und den Import von Schiefergas verhängen. Eine Minderheit beantragt, der Initiative Folge zu geben.

Text: Sekretariat der Kommissionen für Umwelt Raumplanung und Energie UREK-N

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