Verteilnetzbetreiber sollen künftig die Messdaten dem Endverbraucher oder Produzenten nicht nur anzeigen (visualisieren), sondern auf Verlangen auch zur Verfügung stellen, namentlich als Datenexport.

UVEK: Schickt eine Anpassung der Stromversorgungsverordnung in die Vernehmlassung

(UVEK)  Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat die Vernehmlassung zu einer Änderung der Stromversorgungsverordnung (StromVV) eröffnet. Es handelt sich um eine Präzisierung zu den von Smart Metern (intelligenten Strommesssystemen) erfassten Messdaten: Die Endverbraucherinnen und -verbraucher sollen nicht nur Anspruch auf eine Visualisierung der Messdaten haben, die Messdaten sollen ihnen auch unentgeltlich und in einem geeigneten Datenformat zum Export zur Verfügung stehen. Dies ist wichtig, um Innovationen im Messwesen zu ermöglichen. Die Vernehmlassung dauert bis zum 23. August 2020. Die revidierte StromVV soll per 1. Januar 2021 in Kraft treten. (Texte en français >>)

Digitalisierung und Dezentralisierung schreiten im Energieversorgungssystem rasch voran. Daher ist es wichtig, dass Stromkonsumenten, die immer öfter auch zu Stromproduzentinnen (Prosumenten) werden, möglichst umfassend, einfach und direkt auf ihre Verbrauchs- und Erzeugungsdaten zugreifen können. Dadurch wird die Entwicklung der dezentralen, erneuerbaren Stromproduktion und der damit verbundenen Innovationen unterstützt.

Zugang zu Messdaten
Bis Ende 2027 werden überall in der Schweiz intelligente Strommesssysteme installiert. Dies wurde im Rahmen der Umsetzung der Energiestrategie 2050 gesetzlich festgelegt (Stromversorgungsgesetz und StromVV). Verteilnetzbetreibern, aber auch Endverbraucherinnen und Produzenten ist so der Zugang zu ihren Messdaten garantiert. In der Praxis wird dieser Zugang heute jedoch unterschiedlich gehandhabt. Daher soll die StromVV präzisiert werden. Verteilnetzbetreiber sollen künftig die Messdaten dem Endverbraucher oder Produzenten nicht nur anzeigen (visualisieren), sondern auf Verlangen auch zur Verfügung stellen, namentlich als Datenexport.

Die Verteilnetzbetreiber müssen allenfalls notwendige Nachrüstungen der bereits installierten intelligenten Messsysteme nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung spätestens bis zum 1. April 2021 vornehmen. Sie können die damit verbundenen Kosten als Netzkosten anrechnen.

Text: Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

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