Die Eon Verwaltungs SE behält sich vor, die Minderheitsaktionäre der Innogy SE alternativ im Wege eines aktienrechtlichen Squeeze-outs gemäss §§ 327a ff. deutsches Aktiengesetz auszuschliessen.

Eon: Kündigt Squeeze-out der verbleibenden Innogy-Aktionäre an

(ee-news.ch) Eon will unmittelbar nach Freigabe durch die EU-Kommission für die Übernahme der von RWE und von anderen Aktionären im Rahmen des freiwilligen Übernahmeangebots erworbenen Innogy-Aktien Innogy voll in den Eon-Konzern integrieren. Dies soll durch eine Verschmelzung der Innogy SE auf die Eon Verwaltungs SE unter Ausschluss der verbliebenen Minderheitsaktionäre der Innogy SE erfolgen.


Als Gegenleistung soll eine angemessene Barabfindung gemäss § 62 Abs. 5 UmwG (sog. umwandlungsrechtlicher Squeeze-out) fliessen. Dieses Verfahren ist im Gesellschaftsrecht ab einem 90-prozentigen Anteilsbesitz vorgesehen. Aufgrund dieser Vorgehensweise könne man die in den letzten Monaten mit Innogy erarbeiteten Integrationspläne so schnell wie möglich umsetzen, erklärt Eon. Das Unternehmen muss allerdings noch die Fusionskontrollfreigabe durch die EU-Kommission (siehe ee-news.ch vom 6.5.2019 >> und ee-news.ch vom 3.6.2019 >>) abwarten. Der Energiekonzern ist jedoch zuversichtlich, diese Freigabe noch im September zu erhalten.

Verhandlungen über Verschmelzungsvertrag
Zunächst will Eon mit dem Vollzug des Anteilskaufvertrages knapp 76.8 Prozent aller Innogy-Aktien von RWE erwerben, mit dem Vollzug des Übernahmeangebots weitere gut 9.4 Prozent. Zusammen mit den zwischenzeitlich durch Eon börslich erworbenen Innogy-Aktien in Höhe von knapp 3.8 Prozent wird Eon über die Eon Verwaltungs SE, eine Eon-Konzerngesellschaft, insgesamt 90 Prozent aller Innogy-Aktien halten und erfüllt damit die notwendigen Voraussetzungen für den umwandlungsrechtlichen Squeeze-out. Um den umwandlungsrechtlichen Squeeze-out durchzuführen, beabsichtigt die Eon Verwaltungs SE, mit der innogy SE Verhandlungen über einen Verschmelzungsvertrag aufzunehmen.

Hierbei soll ein Ausschluss der verbliebenen Minderheitsaktionäre der Innogy SE gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG vorgesehen werden. Die genaue Höhe der Barabfindung wird durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelt. Anschliessend wird die Angemessenheit der Barabfindung durch einen gerichtlich bestellten Prüfer überprüft.

Text: ee-news.ch, Quelle: Eon SE

Artikel zu ähnlichen Themen

show all

1 Kommentare

Max Blatter

"Squeeze-out"? Ausquetschen? Ich mag ja die blumigen angelsächsischen Ausdrücke, aber dieser ist missverständlich! Ich dachte, dass die Aktionäre gleich einer Zitrone ausgequetscht werden sollten, um an ihr Geld zu kommen. Dabei ist es nach Wikipedia eher das Gegenteil: Die Aktionäre werden dafür entschädigt, dass sie ihre Aktien abgeben (müssen), sie also gleichsam aus dem Pulk der Shareholder "herausgeqeutscht" werden. – Oh ihr Finanz-Heinis, redet doch so, dass man euch versteht!

Kommentar hinzufügen