Die Übertragungsnetzbetreiber haben in diesem Zusammenhang sechs auffällige Bilanzkreisverantwortliche bei der Bundesnetzagentur angezeigt.

Deutschland: Bundesnetzagentur ermittelt wegen Beinahe-Blackout gegen sechs Stromversorger

(ee-news.ch) Im Juni 2019 ist an mehreren Tagen eine massive Unterdeckung im deutschen Stromnetz aufgetreten, die zu einem Beinahe-Blackout geführt hat, das berichtete IWR.de. Nun hat die Bundesnetzagentur ein Aufsichtsverfahren gegen sechs Energieversorger eingeleitet, die das Bilanzungleichgewicht verursacht haben könnten. Eine wiederholt festgestellte Pflichtverletzung würde die Übertragungsnetzbetreiber zur Kündigung des Bilanzkreisvertrages berechtigten.

Bereits im Juli 2019 hat die Bundenetzagentur ein strukturelles Massnahmenpaket zur Stärkung der Bilanzkreistreue vorgeschlagen, um auf Fehlanreize aus dem Ausgleichenergiepreissystem zu reagieren. Mit der Einleitung der Aufsichtsverfahren geht die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur nun dem Anfangsverdacht nach, dass einzelne Bilanzkreisverantwortliche durch pflichtwidriges Verhalten Systemungleichgewichte mitverursacht haben.

Die Übertragungsnetzbetreiber haben in diesem Zusammenhang sechs auffällige Bilanzkreisverantwortliche bei der Bundesnetzagentur angezeigt. Im Rahmen des Aufsichtsverfahren wird geprüft, ob diese Bilanzkreisverantwortlichen ihren Pflichten zum ordnungsgemässen Ausgleich der Bilanzkreise und dem Gebot der Bilanzkreistreue hinreichend nachgekommen sind.

Bilanzkreisausgleich von zentraler Bedeutung für die Versorgungssicherheit
Der Betrieb des Stromnetzes setzt einen ständigen Ausgleich zwischen Stromverbrauch und -entnahme voraus. Es ist gesetzliche Pflicht der Bilanzkreisverantwortlichen, die zur Einspeisung oder zum Verbrauch bestimmten Strommengen in ihren Bilanzkreisen möglichst vollständig auszugleichen, um auf eine ausgeglichene Bilanz des Stromnetzes hinzuwirken.

Die Bundesnetzagentur kann eine Verletzung dieser Pflichten feststellen. Eine wiederholt festgestellte Pflichtverletzung würde die Übertragungsnetzbetreiber zur Kündigung des Bilanzkreisvertrages berechtigten. Ein aktiver Bilanzkreisvertrag ist Voraussetzung für die Marktteilnahme.

Text: ee-news.ch, Quelle: IWR, Deutsche Bundesnetzagentur

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