Neu müssen jetzt alle Messkosten, auch die der „bisherigen“ Messeinrichtungen, gleich behandelt werden. Mit anderen Worten: Ab dem 1. Juni 2019 fehlt die Rechtsgrundlage, dass Verteilnetzbetreiber die Messkosten den Produzenten in Rechnung stellen dürfen. Herr Markus Goepfert, Fachspezialist Recht bei der ElCom, hat dies gegenüber der VESE wie folgt so bestätigt: "Aus unserer Sicht müssen die Netzbetreiber die Änderung der Abrechnung 'von Amtes wegen' vornehmen, weil es ab 1. Juni 2019 an einer Rechtsgrundlage fehlt, gestützt auf die sie den Produzenten gemäss Artikel 8 Absatz 5 StromVV weiterhin Messkosten in Rechnung stellen könnten.” Mit den neuen gesetzlichen Grundlagen entfallen somit seit dem 1.6.19 alle Messkosten für die unabhängigen Produzenten.
Text: Verband unabhängiger Energieerzeuger (VESE)
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