Auch wenn die Beschwerde heute im Hauptpunkt abgewiesen worden ist*, so bestätigt das Bundesgerichtsurteil unsere Kritik in einem weiteren Punkt: Das AKW Beznau hätte 2012 vom Netz genommen werden müssen, da es im Falle eines Erdbebens der Störfallkategorie 2 den entsprechende Strahlendosiswert von 1 Millisievert nicht eingehalten hätte. Das Bundesgericht stellt fest:
- «das ENSI (hat) (…) seine ihm gesetzlich übertragene Aufgabe, als nukleare Aufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass die nukleare Sicherheit bei den bestehenden Kernkraftwerken während der ganzen Laufzeit gewährleistet bleibt (…), ungenügend wahrgenommen und damit sein technisches Ermessen in bundesrechtswidriger Weise ausgeübt.»
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*Die Kernkritik des Beznau-Verfahrens ist ein Streit um die Auslegung der Definition, unter welche Störfallkategorie ein heftiges Erdbeben fällt, wie es alle 10'000 Jahre wahrscheinlich ist. Aus Sicht der Beschwerdeführenden müsste das ENSI für diesen Fall den Sicherheitsnachweis einfordern, dass maximal eine Strahlendosis von 1 Millisievert in die Umwelt gelangt. Das ENSI stellte sich auf den Standpunkt, dass in diesem Fall die maximale Strahlendosis 100 Millisievert betragen darf. Inzwischen wurde die entsprechende Verordnung so revidiert, dass der Standpunkt des ENSI heute gilt.
www.beznau-verfahren.ch
Text: Schweizerische Energie-Stiftung (SES)
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