Mit Urteil vom 6. Februar 2020 hat das Bundesgericht die Beschwerde gutgeheissen. Gemäss dem höchsten Gericht liegt die Kompetenz bei der VK Stenfo, die voraussichtliche Höhe der Kosten festzulegen.

AKW: Stenfo legt Kosten für Stilllegung und Entsorgung um CHF 372 Millionen höher fest als ursprünglich beantragt

(Stenfo) Die voraussichtlichen Gesamtkosten für die Stilllegung der Kernkraftwerke und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle betragen CHF 23.856 Milliarden (Stilllegungskosten CHF 3.779 Milliarden, Entsorgungskosten CHF 20.077 Milliarden) – dies hat die Verwaltungskommission des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds (Stenfo) so festgelegt. Die Verfügung erfolgt auf Basis der überprüften Kostenstudie 2016, eines ersten Antrags der Verwaltungskommission vom Dezember 2017 an das UVEK sowie des Einbezugs zusätzlicher Erkenntnisse. Stenfo legt die Gesamtkosten um CHF 372 Millionen höher fest als ursprünglich beantragt. (Texte en français >>)


Für die absehbare Ausserbetriebnahme der Schweizer Kernkraftwerke wurden ein Stilllegungs- und ein Entsorgungsfonds geschaffen. Die Betreiber der Kernkraftwerke zahlen in diese beiden Fonds ein, so dass am Schluss die erforderlichen Gelder für die Stilllegung der Kernkraftwerke und Entsorgung der radioaktiven Abfälle vorhanden sind. Die Kosten der Stilllegung und Entsorgung werden alle fünf Jahre neu berechnet und von unabhängigen externen Experten überprüft.

Mit diesem Vorgehen wird sichergestellt, dass neue Erkenntnisse und Erfahrungen aus dem Ausland in der Kostenberechnung jeweils berücksichtigt und die Fonds entsprechend geäufnet werden. Das oberste Ziel ist, dass die Fondsmittel letztlich ausreichen, um die anfallenden Stilllegungs- und Entsorgungskosten zu decken. Zuständig für die Kostenfestsetzung ist aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtes vom Februar 2020 neu die Verwaltungskommission des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds (VK Stenfo).

Stenfo legt Kosten fest
Die VK Stenfo hat sich bereits im Dezember 2017 in ihrem Antrag ans Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zur voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten gemäss Kostenstudie 2016 (KS16) geäussert. Nach einer eingehenden Überprüfung durch unabhängige Experten kam die VK Stenfo damals zum Schluss, dass sich die Kosten für die Stilllegung der schweizerischen Kernkraftwerke und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle auf CHF 23.484 Milliarden belaufen. Auf der Basis dieses Antrags legte das UVEK die voraussichtlichen Gesamtkosten für die Stilllegung der Kernkraftwerke und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle im April 2018 auf CHF 24.581 Milliarden fest. Dagegen erhoben die Betreiber der Kernkraftwerke Beschwerde und machten geltend, dass das UVEK nicht für die Kostenfestlegung zuständig sei. Mit Urteil vom 6. Februar 2020 hat das Bundesgericht die Beschwerde gutgeheissen. Gemäss dem höchsten Gericht liegt die Kompetenz bei der VK Stenfo, die voraussichtliche Höhe der Kosten festzulegen.

Entscheid von Stenfo zu den Kosten
Nach dem Urteil des Bundesgerichts galt es die Situation erneut einzuschätzen und darauf basierend festzustellen, ob die Kostenberechnung nochmals angepasst werden muss. Dies ist in einigen Punkten nun geschehen:

  • Stilllegungsziel «Grüne Wiese»: Die gesetzliche Grundlage wurde vom UVEK dahingehend ausgelegt, dass die Kosten für den konventionellen Rückbau aller Gebäudestrukturen einschliesslich der Fundamente (Stilllegungsziel «Grüne Wiese») zu den Stilllegungskosten gehört. Das im ursprünglichen Antrag als 20-Prozent-Chance (Chance mit reduzierter Kostenfolge im Gegensatz zu einem Risiko) aufgeführte Stilllegungsziel «Braune Wiese» fällt bei dieser Beurteilung weg. Diese Auslegung der gesetzlichen Grundlage, welche sich mit einer neuen Risikoeinschätzung verbindet, ist nachvollziehbar und wird übernommen. Die Stilllegungskosten erhöhen sich dadurch im Vergleich zum Antrag vom Dezember 2017 um insgesamt rund CHF 46 Millionen.

  • Kombilager: Die im ursprünglichen Antrag enthaltene 40-Prozent-Chance für ein Kombilager (Lager für schwach- und mittelaktive Abfälle und Lager für hochaktive Abfälle am gleichen Standort) reduziert die VK STENFO aufgrund neuer Erkenntnisse auf eine 20-Prozent-Chance. Die Entsorgungskosten erhöhen sich dadurch im Vergleich zum ursprünglichen Antrag um CHF 326 Millionen. Zur Begründung:

    Gem. Art. 4 Abs. 2 SEFV sind die Entsorgungskosten gestützt auf das gültige und vom Bundesrat genehmigte Entsorgungsprogramm (EP) zu berechnen. Das EP16 wurde vom Bundesrat am 21. November 2018 genehmigt, also nach dem Antrag der VK STENFO ans UVEK (Dezember 2017) und auch nach dem Zeitpunkt der Verfügung des UVEK (April 2018). Der Bericht liefert somit neue Erkenntnisse, die in die Erwägung zur Kostenfestlegung einfliessen müssen. Der Bundesrat geht in seinem Bericht zum EP16 der Entsorgungspflichtigen vom 21. November 2018 davon aus, dass ein Kombilager nicht ausgeschlossen ist, betont aber gleichzeitig, dass das schweizerische Entsorgungskonzept von zwei verschiedenen geologischen Tiefenlagern ausgeht. In diesem Sinn formuliert der Bundesrat in seinem Bericht eine Auflage an die NAGRA für das EP21, wonach die Konsequenzen eines Kombilagers vertieft abzuklären sind. Vor diesem Hintergrund sind die Kosten auf der Basis von zwei Einzellagern festzusetzen. Gleichzeitig gilt es, eine Chance Kombilager zu berücksichtigen. Da die Option Kombilager im EP16 nur oberflächlich dargestellt ist und der Bundesrat dazu vertiefte Abklärungen im Rahmen des EP21 fordert, muss die Eintretenswahrscheinlichkeit dieser Chance zurückhaltend bewertet werden. Eine 20-Prozent-Chance ist unter Berücksichtigung der sicherheitstechnischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen begründet.

  • Abgeltungen: Bei den Abgeltungen handelt es sich um freiwillige Beträge der Betreiber. Es gibt keine gesetzliche Grundlage wie bei den obigen Punkten. Die Verhandlungen zu den Abgeltungen haben nicht begonnen. Es gibt keine Anhaltspunkte, die zu einer Neubeurteilung der bisherigen Ausgangslage führen, weshalb die Kosten nicht zu verändern sind. Dieses Resultat ist dennoch nicht endgültig. Im Rahmen der Kostenstudie 2021 werden die Abgeltungen neu beurteilt und berechnet. Der jetzige Entscheid der VK STENFO im Rahmen der Kostenfestsetzung präjudiziert das Verhandlungsergebnis nicht.

Text: Verwaltungskommission des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds (Stenfo)

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