Die im Gesetz enthaltenen Richtwerte für den Ausbau der Wasserkraft und anderer erneuerbaren Energien für 2035 sollen als verbindlich erklärt werden. Dementsprechend werden Investitionsbeiträge bis Ende 2035 verlängert. ©Bild: Swissgrid

Bundesrat: Bekräftigt vollständige Strommarkt-Öffnung und will Investitionsanreize für einheimische Erneuerbaren verbessern

Der Bundesrat hat am 27.9.2019 aufgrund der Vernehmlassung zur Revision des Stromversorgungsgesetzes entschieden, an der Öffnung des Strommarktes festzuhalten. Er hat das UVEK beauftragt, eine Anpassung des Energiegesetzes auszuarbeiten. Als Begleitmassnahme zur Marktöffnung sollen die Investitionsanreize in die einheimischen erneuerbaren Energien verbessert werden. (Texte en français >>)


Der Bundesrat hat die Auswertung der Vernehmlassung zum Stromversorgungsgesetz zur Kenntnis genommen. Diese zeigt, dass eine Mehrheit der Teilnehmenden die vollständige Öffnung des Strommarktes grundsätzlich unterstützt. Viele Teilnehmende fordern aber, dass als Begleitmassnahme zusätzliche Investitionsanreize für die einheimischen erneuerbaren Energien festgelegt werden, um die Versorgungssicherheit zu stärken und die Ziele der Energiestrategie 2050 zu erreichen.

Vollständige Marktöffnung
Der Bundesrat hält aufgrund der Vernehmlassung an seinem Grundsatzentscheid fest, den Strommarkt vollständig zu öffnen. Das UVEK wurde nun beauftragt, dem Bundesrat im ersten Quartal 2020 ein Aussprachepapier mit Eckwerten für eine vollständige Marktöffnung sowie weiterem Anpassungsbedarf beim Stromversorgungsgesetz zu unterbreiten. Dabei sollen Massnahmen wie das Messwesen, die Schaffung einer Speicherreserve und eines Datahub vertieft werden. Der Bundesrat will mit der vollständigen Marktöffnung dafür sorgen, dass sich innovative Produkte und Dienstleistungen sowie die Digitalisierung rascher durchsetzen können.

Investitionssicherheit und marktnähere Förderinstrumente
Mit der Energiestrategie 2050 hat die Schweizer Stimmbevölkerung 2017 beschlossen, den Zubau der erneuerbaren Energien zu stärken. Die im Energiegesetz festgelegten Fördermassnahmen laufen Ende 2022 und Ende 2030 aus. Die Vernehmlassung zur Strommarktöffnung hat gezeigt, dass eine Mehrheit der Teilnehmenden wünscht, dass in Bezug auf die Fördermassnahmen rasch möglichst Planungssicherheit geschaffen wird, da die aktuelle Situation Unsicherheit schafft und notwendige Investitionen hemmt.

Der Bundesrat hat das UVEK daher beauftragt, parallel zu den Arbeiten für die Öffnung des Strommarktes eine Vernehmlassungsvorlage zur Revision des Energiegesetzes vorzulegen. Darin sollen folgende Eckwerte verankert werden:

  • Investitionsanreize verstärken: Die im Gesetz enthaltenen Richtwerte für den Ausbau der Wasserkraft und anderer erneuerbaren Energien für 2035 sollen als verbindlich erklärt werden. Dementsprechend werden die derzeit bis 2030 befristeten Investitionsbeiträge bis Ende 2035 verlängert. Für die Zeit bis 2050 wird ebenfalls ein Richtwert bestimmt. Sollte der effektive Zubau an erneuerbaren Energien den festgelegten Ausbaupfad zu stark unterschreiten, können im Rahmen des im Energiegesetz verankerten Monitorings zusätzliche Massnahmen beantragt werden.
     
  • Wettbewerbliche Fördermassnahmen: Im Solarbereich soll der Wettbewerb verstärkt werden, indem die Einmalvergütungen für grosse Photovoltaik-Anlagen neu durch Ausschreibungen festgelegt werden sollen. Dabei erhält jener Produzent den Zuschlag, der eine bestimmte Menge Solarenergie am günstigsten produzieren kann. Die Ausschreibungen ersetzen die heutigen fixen Einmalvergütungen.

  • Wasserkraft: Die Mittel für die Investitionsbeiträge für die Grosswasserkraft sollen verdoppelt werden. Die Wasserkraft ist das Rückgrat der Schweizer Stromversorgung.

  • Weitere erneuerbare Energien: Neue Wind-, Kleinwasser- und Biogasanlagen sowie Geothermie-Kraftwerke erhalten ab 2023 keine Einspeisevergütung mehr, sie sollen bis 2035 neu Investitionsbeiträge beantragen und damit auch einen Teil der Planungskosten decken können.

Die Kosten für die angepassten Fördermassnahmen betragen rund 215 Millionen Franken pro Jahr. Die Finanzierung erfolgt durch den bereits heute bestehenden Netzzuschlag. Dieser bleibt bei 2.3 Rp./kWh. Es sind keine zusätzlichen Mittel nötig. Dies ist möglich, weil einzelne Fördermassnahmen wegfallen und durch effizientere Instrumente ersetzt werden. Zur Deckung unerwarteter Finanzierungsspitzen soll das Energiegesetz den vorübergehenden Vorbezug des Netzzuschlagsfonds ermöglichen.

Text: Der Bundesrat

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