Der Ausbau der Windenergienutzung schliesst eine positive Bestandsentwicklung windenergiesensibler Arten nicht aus.

Maslaton: Urteil von Verwaltungsgericht Koblenz erteilt pauschalen Einwendungen gegen Vorgaben des Artenschutzes für Windenergie eine Absage

(PM) Der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft ist es gelungen, vor dem Verwaltungsgericht Koblenz fachlich plausibel darzulegen, dass dem geplanten Windenergievorhaben in der Ortsgemeinde Wilzenberg-Hussweiler keinerlei artenschutzrechtliche Bedenken im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegengehalten werden können. Insofern hat der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 16.08.2019 (1 B 10539/19.OVG) eine Gasse aufgezeigt und pauschalen Einwendungen gegen Vorgaben des Artenschutzes eine Absage erteilt.


Neben der Aussage, dass potenzielle Beeinträchtigungen der Avifauna im Einzelfall hinreichend konkret festgestellt worden sein müssen, stellt das Oberverwaltungsgericht Koblenz klar, dass sich Unterschreitungen von Mindestabständen und die Verwirklichung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos nicht grundsätzlich bedingen. Abstandsempfehlungen erweisen sich je nach Gestaltung der landschaftlichen Gegebenheiten als anpassungsfähig und stellen keine starren Tabuzonen dar.

Windenergienutzung schliesst positive Bestandsentwicklung nicht aus
Diese Entscheidung schränkt die Einbeziehung immer unrealistischerer Vorgaben für die Windenergie in Bezug auf den Artenschutz durch Behörden weiter ein. Letztlich ist die Betroffenheit relevanter Arten einzelfallbezogen zu ermitteln; bescheinigen die artenschutzrechtlichen Untersuchungen eine erhöhte Gefährdung durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen, kann diesem Umstand durch die Erarbeitung von entsprechenden Massnahmenkonzepten hinreichend Rechnung getragen werden. Folglich schliesst der Ausbau der Windenergienutzung eine positive Bestandsentwicklung windenergiesensibler Arten nicht aus. Ganz im Gegenteil gibt es vielmehr keine auf die Windenergievorhaben rückführbaren Anzeichen für Bestandsrückgänge dieser Arten.

Text: Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft

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