ESTI: Bewilligungspflicht für fachkundige Personen in Teilzeitbeschäftigung neu festgelegt

(ESTI) Mit der vom Bundesrat auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Teilrevision der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV; SR 734.27) wurden unter anderem die Bedingungen für die Bewilligungserteilung an Betriebe mit fachkundigen Personen in Teilzeitbeschäftigung neu festgelegt. (Texte en français >>)


Beschäftigt ein Betrieb einen fachkundigen Leiterin einem Teilzeitarbeitsverhältnis, so wird die allgemeine Installationsbewilligung nur erteilt, wenn dessen Beschäftigungsgrad mindestens 40 (bisher: 20) Prozent beträgt, seine Arbeitsbelastung dem Beschäftigungsgrad entspricht und er insgesamt nicht mehr als zwei (bisher: drei) Betriebe betreut (vgl. Art. 9 Abs. 3 NIV).

Bis 31. Dezember 2020
Betriebe, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung eine Bewilligung erhalten haben und die neuen Anforderungen nicht erfüllen, müssen die Betriebsorganisation innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten der teilrevidierten Verordnung anpassen (vgl. Art. 44a Abs. 2 NIV), demnach bis zum 31.Dezember 2020. Das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI erinnert daran, dass spätestens bis zum 31.Dezember 2020 für Installationsbewilligungen mit fachkundigen Personen in Teilzeit, welche die oben erwähnten Bewilligungs-Voraussetzungen nicht erfüllen, beim ESTI ein bewilligungsfähiges Gesuch um Anpassung der Bewilligung eingereicht werden muss. Geschieht dies nicht, wird das ESTI die Installationsbewilligung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen allenfalls widerrufen müssen.

Gesuche für Ersatzbewilligungen, die allein wegen Versäumnis der Übergangsfrist eingereicht werden, werden gebührenpflichtig abgewiesen. Eine Mutation einer Bewilligung kann über das Bewilligungsportal des ESTI unter www.bewilligungen.esti.ch eingereicht werden.

Text: Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI

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